Die neuen Regeln zur Berechnung von Zins und Zinseszins

Im Folgenden sind die Neuheiten zur Zinsberechnung bei Bankgeschäften im Detail beschrieben. Es gibt dazu auch eine Infographik (Video und Druckversion) und ein Kundenmemo.

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Zinseszins

Beim Zinseszins verursachen bereits angelaufene Zinsen erneut Zinsen.

Die bereits angelaufenen Zinsen werden in Kapital umgewandelt (der Fachbegriff ist "Zinskapitalisierung"), also auf die Schuld des Kunden aufgeschlagen. Auf den Gesamtbetrag fallen dann erneut Zinsen an: der Zinseszins.

Ein Beispiel.

Am 1. Januar schuldet ein Kunde seiner Bank 1.000 Euro (Kapital). Darauf laufen während des Jahres Zinsen zu einem jährlichen Zinssatz von 1% an.
DatumKapitalZinssatzMonateZinsenZurückzuzahlender
Betrag
1. Januar 2017 1.000
31. Dezember 2017 1.000 1% 12 10 1.010

Am 31. Dezember ist der vom Kunden zurückzuzahlende Betrag auf 1.010 Euro gestiegen: 10 Euro Zinsen + 1.000 Euro Anfangskapital.

Zu Beginn des folgenden Jahres werden die 10 Euro Zinsen auf das Kapital aufgeschlagen.

Ändern sich die Vertragsbedingungen nicht, so laufen während des zweiten Jahres Zinsen von 10 Euro und 10 Cent an. Die zusätzlichen 10 Cent sind die Zinsen auf die 10 Euro Zinsen, die am Ende des ersten Jahres auf das Kapital aufgeschlagen wurden.

Die Gesamtschuld des Kunden steigt also auf 1.020,10 Euro.

DatumKapitalZinssatzMonateZinsenZurückzuzahlender
Betrag
1. Januar2017 1.000
31. Dezember 2017 1.000 1% 12 10 1.010,00
1. Januar2018 1.010
31. Dezember 2018 1.010 1% 12 10,10 1.020,10

Zinseszinsen sind verboten

Es ist wichtig zu verstehen, wie Zinseszinsen entstehen. Noch wichtiger ist zu wissen, dass Zinseszinsen nach den neuen Regeln bei allen Bankgeschäften, bei denen der Kunde in der Schuld seiner Bank steht, verboten sind.

Die neuen Regeln haben dagegen keinerlei Einfluss auf die Berechnung von Verzugszinsen. Diese fallen an, wenn der Kunde seine Schuld nicht zum vertraglich vereinbarten Termin zurückzahlt (zum Beispiel bei Nichtzahlung einer Rate eines Hypothekar- oder sonstigen Kredits). Die Berechnung und Zahlung von Verzugszinsen erfolgt weiterhin nach den vereinbarten Vertragsbedingungen und den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wie Zinsen auf dem Girokonto entstehen

Der Kunde kann auf seinem Girokonto nicht nur Beträge hinterlegen, sondern über das Konto auch flexible Kreditangebote der Bank in Anspruch nehmen (Dispo- oder Bankkredit).

Es können also Habenzinsen entstehen, die dem Kunden für die hinterlegten Beträge (den sogenannten Habensaldo) zustehen, sowie Sollzinsen, die der Kunde der Bank für Beträge, die sie ihm zur Verfügung gestellt hat, schuldet.

Bei Bankgeschäften, in denen das Kreditverhältnis über das Girokonto läuft, ist das Anlaufen von Zinsen neuen Regeln unterworfen, die im Folgenden vorgestellt werden.

Die neuen Regeln im Detail: Was ändert sich für den Kunden?

1. Wie die Zinsen berechnet werden und wann sie zu zahlen sind

Es reicht, sich ein paar einfache Regeln zu merken:

  • Regel 1. Die angelaufenen Sollzinsen können keine neuen Zinsen verursachen.
  • Regel 2. Soll- und Habenzinsen müssen immer dieselbe Periodizität aufweisen, das heißt sie müssen über dieselbe Zeitspanne berechnet werden. Diese Regel galt auch bisher schon.
  • Regel 3. Die Zeitspanne zur Zinsberechnung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Das Datum für die Berechnung ist festgelegt: Es ist der 31. Dezember jeden Jahres. Der Bezugszeitraum für Sollzinsen kann also nicht mehr ein Quartal sein. Für Habenzinsen kann die vertraglich vorgesehene Zeitspanne ein Jahr unterschreiten, da dies vorteilhaft für den Kunden ist.
  • Regel 4. Auch bei Verträgen, die im Verlauf des Jahres geschlossen werden, sind die Sollzinsen zum 31. Dezember bzw. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu berechnen.
  • Regel 5. Die zum 31. Dezember berechneten Sollzinsen müssen erst am 1. März des folgenden Jahres gezahlt werden.

Achtung

Möchte der Kunde seine Bankbeziehung normal weiterführen, müssen die zum 31. Dezember berechneten Zinsen am 1. März des folgenden Jahres bezahlt werden. Banken und Intermediäre müssen dem Kunden die zu zahlende Zinssumme mindestens 30 Tage zuvor mitteilen.

Jahr für Jahr hat der Kunde also eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung, in der er wählen kann, wie er die Zinsen bezahlen möchte. Es ist notwendig, diese Wahl zu treffen (siehe unten "Wie Sollzinsen gezahlt werden").

Bereits bestehende Girokonten müssen an die neuen Regeln angepasst werden. Es ist daher wichtig, alle Schreiben der Bank aufmerksam zu lesen (siehe unten "Die Anpassung der Verträge").

Für das Jahr 2017 und die kommenden Jahre sind alle Inhaber eines Girokontos - auch wer gerade keine Sollzinsen zu begleichen hat - aufgefordert sich zu überlegen, wie sie anlaufende Sollzinsen gegebenenfalls bezahlen wollen. Sie sollten sich daher mit ihrer Bank in Verbindung setzen, um entsprechende Informationen einzuholen und Fragen zu klären.

2. Wie die Zinsen verbucht werden

Die Banken müssen Zinsen und Kapital separat ausweisen.

So ist für den Kunden immer klar erkennbar, wie hoch der zu zahlende Zinsbetrag ist, auf den keine weiteren Zinsen anfallen, und wie hoch der zurückzuzahlende Kapitalbetrag, also die eigentliche Schuld, auf die Zinsen anfallen.

Achtung

Bei Zwischenkrediten, die im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen und auch zurückgezahlt werden, und bei einer Beendigung des Kreditverhältnisses müssen die Zinsen zeitgleich mit der endgültigen Schließung des Kreditverhältnisses bezahlt werden. Auf den Kapitalbetrag können vertraglich vorgesehene Zinsen anfallen, während auf den zu zahlenden und separat ausgewiesenen Zinsbetrag keine weiteren Zinsen anlaufen können.

3. Wie Sollzinsen gezahlt werden

Der Kunde hat drei Möglichkeiten, durch Zahlung der Zinsen sein Kreditverhältnis mit der Bank normal aufrechtzuerhalten und die negativen Folgen einer Säumigkeit zu vermeiden (siehe unten "Was geschieht, wenn die Zinsen nicht bezahlt werden"):

  • Er kann die Zinsschuld sofort bar oder durch Überweisung von einem anderen Konto begleichen und so jegliche Form von Zinskapitalisierung - und damit einen Anstieg der Schuld - vermeiden.
  • Er kann die Zinsschuld begleichen, indem er eine Abbuchungsermächtigung für sein Girokonto erteilt. In diesem Fall wird die Zinsschuld auf die Hauptschuld aufgeschlagen, ist also nicht mehr separat ausgewiesen, und wird entweder mit einem am 1. März bestehenden Habensaldo verrechnet oder vergrößert den Kreditbetrag, falls der Saldo zu diesem Datum negativ ist.
  • Er kann mit der Bank in einer spezifischen Vertragsklausel vereinbaren, dass auf dem Konto eingehende Beträge (wie etwa Überweisungen) genutzt werden, um die Zinsschuld zu begleichen. Es ist sinnvoll zu prüfen, was der Kreditvertrag diesbezüglich vorsieht.

Achtung

Zu Jahresbeginn, in der Zeit zwischen Zinsberechnung und Zinszahlung (31. Dezember - 1. März des folgenden Jahres), steht dem Kunden eine "Gnadenfrist" zu, in der die Bank ihren Zinsbetrag nicht eintreiben kann und auch keine Zinsen auf ihn anfallen.

Diese Bedenkzeit ist wertvoll und sollte vom Kunden genutzt werden. Er kann sich überlegen, wie er seine Schuld am besten begleicht, und dabei alle möglichen Ausgaben und Einnahmen sowie auf anderen Konten liegendes Geld berücksichtigen.

Es ist wichtig, dieser Überlegung Zeit und Aufmerksamkeit zu widmen und durch eine bewusste Finanzplanung eine sinnvolle Entscheidung zu treffen.

4. Die Option der Kontoabbuchung: zusätzliche Überlegungen

Was geschieht, wenn der Kunde eine Abbuchungsermächtigung erteilt?

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Zahlung seiner Zinsen durch "Verschmelzung" mit dem Kapital auf seinem Girokonto erfolgt.

Reicht sein Kontostand aus, also ist der Habensaldo des Kontos gleich oder höher als der geschuldete Zinsbetrag, werden die beiden Posten verrechnet: Der Habensaldo reduziert sich um den Betrag der Zinsschuld.

Ist das Konto überzogen, wird der geschuldete Zinsbetrag am 1. März auf das Kapital aufgeschlagen: Er "verwandelt sich" in Kapital, auf das nun seinerseits Zinsen anlaufen. Die anfangs geschuldete Summe steigt.

Die Abbuchungsermächtigung muss schriftlich erfolgen oder in digitaler Form, sofern diese mit der Schriftform gleichgestellt ist. Der Kunde kann gleich bei Unterschreiben des Kreditvertrags eine allgemeine Abbuchungsermächtigung ausstellen oder sich anschließend dafür entscheiden.

Die Zustimmung des Kunden zur Abbuchungsmethode muss ausdrücklich sein. Sie ist jederzeit widerrufbar, sofern dies vor der Abbuchung selbst geschieht.

Achtung

Viele Geldhäuser haben ihren Kunden ein Formular zugeschickt, das - unterschrieben und zurückgesendet - die Bank allgemein ermächtigt, eventuelle Sollzinsen vom Girokonto abzubuchen (siehe unten "Die Anpassung der Verträge").

Hat der Kunde keine andere Möglichkeit, seine passiven Zinsen zu begleichen, ist die Kontoabbuchung eine nützliche Methode: Die Zinszahlung erfolgt ohne sein Zutun pünktlich und automatisch und erspart ihm die Folgen einer Säumigkeit. Bei nicht ausreichendem Kontostand sieht dieser Mechanismus jedoch, wie bereits dargelegt, vor, dass die Zinsen auf das Kapital aufgeschlagen werden und von diesem Moment an neue Zinsen (Zinseszinsen) produzieren.

Entscheidet sich der Kunde für diese Möglichkeit, sollte er sich mit seiner Bank in Verbindung setzen, um alle nötigen Informationen einzuholen und Fragen zu klären.

Jeder Kunde ist frei, die Abbuchungsermächtigung zu erteilen oder nicht. Erteilt er sie nicht, hat das für sich genommen keine Konsequenzen für das Fortbestehen seines Geschäftsverhältnisses mit der Bank. Wer die Ermächtigung verweigert, sollte sich jedoch bewusst sein, dass er, um Säumigkeit zu vermeiden, seine fälligen Sollzinsen jeweils anderweitig bezahlen muss (zum Beispiel bar oder durch Überweisung von einer anderen Bank).

Eine bereits erteilte Abbuchungsermächtigung kann der Kunde während des Kreditvertrags jederzeit widerrufen, sofern dies vor der entsprechenden Abbuchung geschieht.

5. Was geschieht, wenn Zinsen nicht bezahlt werden

Kunden, die am 1. März weder eine Abbuchungsermächtigung erteilt noch die fälligen Zinsen anderweitig bezahlt haben (siehe oben "Wie Sollzinsen gezahlt werden") gelten als säumig.

Was hat das für Folgen?

Die kreditgebende Bank kann Rechtsschritte zur Eintreibung des Betrags einleiten. Meldet sie die Schulden ihres Kunden der Risikozentrale, weist sie dabei auch den Betrag der nicht gezahlten Zinsen aus.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei Anwendung der neuen Regeln in der Anfangsphase ergeben könnten, und um Kunden zu schützen, die weder eine schriftliche Abbuchungsermächtigung erteilt noch die fälligen Zinsen anderweitig bezahlt haben, weisen die Banken für das Jahr 2017 die Zinsen so aus, als wäre eine Abbuchungsermächtigung erteilt worden. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass es trotz eines ausreichenden Kontostands - also eines Habensaldos, der gleich oder höher als der geschuldete Zinsbetrag ist - zur Meldung einer nicht erfolgten Zinszahlung kommt.

Die Säumigkeitsmeldung an die Risikozentrale ist nur vorübergehend ausgesetzt. Ab 2018 werden fehlende Zinszahlungen von Kunden, die weder eine Abbuchungsermächtigung erteilt noch die fälligen Zinsen anderweitig bezahlt haben, der Risikozentrale auch bei einem ausreichenden Kontostand gemeldet.

6. Die Anpassung der Verträge

Die neuen Regeln gelten für alle ab dem 1. Oktober 2016 angefallenen Zinsen. Alle nach dem 1. Oktober 2016 geschlossenen Verträge müssen die neuen Bestimmungen enthalten. Bereits laufende Verträge mussten von den Banken angepasst werden.

Gemäß dem allgemeinen Transparenzprinzip im Bankensektor dürfen neue oder laufende Verträge von diesen Bestimmungen nur abweichen, wenn das den Kunden begünstigt.

Achtung

Habenzinsen stellen für den Kunden bei einem positiven Kontostand eine Einnahmequelle dar. Es ist daher wichtig festzustellen, wie die Bank die Klauseln zu ihrer Berechnung und Bezahlung konkret angepasst hat.

Manche Verträge sehen die automatische Gutschrift der angelaufenen Habenzinsen vor, was das Kapital erhöht und zum Vorteil des Kunden weitere Zinsen produziert.

Für die Anpassung der laufenden Verträge können die Banken die im Bankengesetz vorgesehene Prozedur der einseitigen Änderung anwenden. Die Anpassung an die neuen Regeln stellt einen "berechtigten Grund" für eine Änderung der Vertragsbedingungen dar.

Alle Kunden haben einen Brief erhalten, in dem die Bank ihnen die Änderung der Klauseln zur Zinsberechnung und -zahlung erklärt und sie auffordert, ein Formular mit der präventiven Abbuchungsermächtigung für möglicherweise anfallende Sollzinsen (etwa bei der Nutzung eines Dispo-Kredits) auszufüllen.

Die neuen Klauseln zur Zinsberechnung und - zahlung gelten ab dem im Brief angegebenen Datum. Dem Kunden ist allerdings das Recht vorbehalten, kostenlos aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen.

Achtung

Die Vertragsklausel, die eine präventive Abbuchungsermächtigung für Sollzinsen vorsieht, sowie das schriftliche Ermächtigungsschreiben des Kunden erfordern seine ausdrückliche Zustimmung.

Die Vertragsklausel kann daher nicht durch eine Prozedur einseitiger Änderungen in laufende Verträge aufgenommen werden.

Sind einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen vertraglich nicht vorgesehen, muss die ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht nur für die Klausel zum Abbuchungsmechanismus, sondern auch für die anderen Klauseln zur Zinsberechnung nach den neuen Bestimmungen eingeholt werden.

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